Versicherungslexikon Buchstabe: A |
[Zurück zur Übersicht]
Begriff: Abbindung
Der Arzt kann gegenüber dem Patienten ausnahmsweise einen höheren Gebührensatz abrechnen als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorsieht. Dazu muss er mit dem Patienten eine Vereinbarung über die Abweichung von der GOÄ aufsetzen (Abdingung). Diese Vereinbarung muss schriftlich und vor der Behandlung fixiert werden. Weitere Erklärungen dürfen nicht enthalten sein. Der Patient erhält vom Arzt Kopie dieser Vereinbarung. Damit diese Vereinbarung wirksam ist, müssen die allgemeinen Rechtsgrundsätze eingehalten werden, einschließlich des AGB-Gesetzes (Allgemeine Geschäftsbedingungen Gesetz). Die Höhe der Vergütung muss auch angemessen sein (keine Sittenwidrigkeit).
Weitere Informationslinks:
|
|
|