Versicherungsaufsichtsgesetz § 30
[Zurück zur Übersicht]
§ 30
- Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haben den Verein bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat, zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
- Die Aufsichtsbehörde hat jede Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ( § 15) dem Registergericht mitzuteilen.
