GBO § 38: Eintragung auf Ersuchen einer Behörde

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§ 38: Eintragung auf Ersuchen einer Behörde




  1. In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

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