BGB § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
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§ 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
- Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875 , 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, daß der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamte gestellt worden ist.
