BGB § 288 Verzugszinsen

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§ 288 Verzugszinsen




  1. Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.

  2. Die Geltendmachung eines weiteren Schaden ist nicht ausgeschlossen.

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