BGB § 288 Verzugszinsen
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§ 288 Verzugszinsen
- Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
- Die Geltendmachung eines weiteren Schaden ist nicht ausgeschlossen.
