Fragen zur Riester Rente - Hartz IV - Sicherheit
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Frage:
Wird Altersvorsorgevermögen („Riesterverträge“) im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld angerechnet?
Antwort:
Eine Anrechnung von Vermögen im Rahmen des Arbeitslosengelds I findet in keinem Fall statt, da es sich um eine Versicherungsleistung handelt.
Grundsätzlich werden geförderte Altersvorsorgeverträge bei der Anrechnung des Vermögens auf einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II ebenfalls nicht be- rücksichtigt. Dies gilt für sämtliche Mitglieder einer so genannten Bedarfsgemein- schaft. Das bedeutet, dass z. B. auch minderjährige Kinder einen entsprechend geschützten Altersvorsorgevertrag abschließen können. Von der Anrechnung verschont bleibt zum einen das angesparte Altersvorsorgevermögen sowie die darauf entfallenden Erträge. Darüber hinaus sind die geförderten Beiträge, be- grenzt auf die förderfähigen Höchstbeträge vor einer Anrechnung geschützt. Das heißt, dass im Jahr 2005 1.050 Euro anrechnungsfrei in einen „Riestervertrag“ eingezahlt werden können.
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